Satzung

Satzung TV Oestrich 1848 e.V.
(gültig durch Amtsgericht 29.10.2018)

§ 1 Name und Sitz

Der am 16. Juni 1848 gegründete Verein führt den Namen Turnverein Oestrich 1848 e. V. und hat seinen Sitz in Oestrich-Winkel, Stadtteil Oestrich. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziel

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck und Ziel des Vereins ist die Pflege des Turnens im Sinne vielseitiger, zeitgemäßer und moderner Leibesübungen auf gemeinnütziger Grundlage. Der Verein will durch ein vielseitiges Angebot sportlicher Betätigung das größtmögliche Interesse bei der Bevölkerung und insbesondere bei der Jugend wecken. Er will seine Mitglieder durch eine gute Breitenarbeit körperlich und sittlich kräftigen. Er unterstützt leistungsfähige und -willige Mitglieder beim Betreiben eines modernen Leistungssports. Religiöse und politische Betätigung innerhalb des Vereins ist nicht erlaubt.

§ 3 Erhaltung des Vereinsvermögens

Aufgabe des Vereins ist es ferner, das geschaffene und hinterlassene Vereinsvermögen zu erhalten und durch eine entsprechende und sinnvolle Verwendung, vor allem für die sportlichen Belange, den Mitgliedern nutzbar zu machen.

§ 4 Mittel zur Erreichung des Vereinsziels

Mittel zur Erreichung des Vereinszieles sind insbesondere
a) Anschaffung von Geräten
b) Übungsstunden der Abteilungen
c) sportliche Veranstaltungen, Wettkämpfe, Spiele und Wanderungen
d) Lehrgänge, Vorträge, gesellige und ähnliche Veranstaltungen
e) Jugendpflege

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
Mitglied kann jeder werden, der die Vereinszwecke zu unterstützen bereit ist. Die Anmeldung in den Verein erfolgt schriftlich an den Vorstand oder bei den Übungsleitern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Über die Anrechnung einer früheren Mitgliedschaft in anderen Turn- oder Sportvereinen entscheidet auf Antrag der Vorstand. Dem Antrag sind entsprechende Unterlagen beizufügen. Bei der Aufnahme in den Verein
erhält der Aufgenommene eine Ausfertigung der Vereinssatzung, die er vorbehaltlos anerkennt.

§ 6 Mitgliedschaften des Vereins

Der Verein ist Mitglied:
a) des Landessportbundes Hessen
b) der zuständigen Landesfachverbände

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit gestattet. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Beitragspflicht und Mitgliedschaft erlöschen mit Ablauf des Jahres, in dem die Abmeldung erfolgt.
c) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge im Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt. Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag Beiträge zu stunden.
d) durch Ausschluss (s. § 8)

§ 8 Vereinsstrafen

Zur Ahndung von Vergehen können vom erweiterten Vorstand nach Anhörung des Ältestenrates folgende Strafen verhängt werden:
a) Warnung
b) Verweis
c) Sperre
d) Ausschluss
Sperre und Ausschluss können erfolgen bei vereinsschädigendem Verhalten, im Besonderen bei grober Missachtung der Vereinssatzung oder der Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. Strafen werden durch den erweiterten Vorstand ausgesprochen und schriftlich mitgeteilt. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied zu seiner Rechtfertigung ausreichend Gelegenheit zu geben. Gegen die Sperre oder den Ausschluss ist innerhalb von zwei Wochen schriftlicher Einspruch an den Vorstand zulässig. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand zusammen mit dem Ältestenrat. Für die Entscheidung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die Entscheidung ist endgültig. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. Von dem Zeitpunkt ab, in dem das auszuscheidende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens durch den Vorstand benachrichtigt wird, ruhen alle Funktionen und Rechte des Mitgliedes. Das Mitglied hat nach Ausschluss das gesamte in seiner Verwahrung befindliche Vereinseigentum unverzüglich an den Vorstand zurückzugehen. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Einrichtungen des Vereins.

§ 9 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben folgende Rechte:
a) Benutzung der Vereinseinrichtungen
b) Wahl- und Stimmrecht nach Beendigung des 16. Lebensjahres
c) bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten

§ 10 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen und sich stets kameradschaftlich zu verhalten
b) die Vereinssatzung und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und zu befolgen
c) Wünsche und Beschwerden in angemessener Form vorzutragen
d) den Anordnungen des Sportausschusses und der Übungsleiter in allen Sportangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten
e) die übernommenen Ämter gewissenhaft ausführen
f) für mutwillige Beschädigungen und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum oder dem Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen aufzukommen.

§ 11 Beiträge und sonstige Leistungen

Die Höhe der Vereinsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Einzelheiten sind in der Beitragsordnung geregelt, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Das gilt insbesondere auch für Spenden und Stiftungen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 13)
b) der Vorstand (§ 14)
c) der erweiterte Vorstand (§ 15)
d) der Ältestenrat (§ 16)

§ 13 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße, durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich im 1. Quartal statt. Die Einberufung muss spätestens drei Wochen vor dem Termin erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:
a) Jahresberichte des Vorsitzenden und des Sportwartes
b) Bericht des Mitglieds- und Gerätewartes
c) Bericht des Kassierers mit Vorlage des Kassenabschlusses
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Neuwahlen (Vorstand, erweiterter Vorstand, Ältestenrat, Kassenprüfer, sowie Bestellung der Fahnenträger alle zwei Jahre). Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Es gilt sinngemäß der entsprechende Absatz in § 14. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
g) Beschlussfassung über die Voranschläge und die Rechnungslegung für die einzelnen Geschäftsjahre
h) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen sind. In Ausnahmefällen können Anträge bis zum Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden abgegeben werden. Die Versammlung hat mit einfacher Mehrheit zu beschließen, ob über diese Anträge beraten werden soll.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstands verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrags einzuberufen. Die Einladung soll zwei Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab 16 Jahren eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Eine Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks und des Vereinsziels gemäß § 2 dieser Satzung bedarf der Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Abstimmung hat in geheimer Wahl zu erfolgen. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, zu bilden, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zu geben.
Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 14 Der Vorstand

Die Leitung und Verwaltung des Vereins liegt in den Händen des Vereinsvorstands. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorsitzender
b) Stellvertretender Vorsitzender
c) Kassierer
d) Sportwart
e) Schriftführer
f) 1. Beisitzer
g) 2. Beisitzer
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Kassierer, Sportwart und Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der vorgenannten fünf Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Wahl- und Amtsdauer
Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Über mehrere Vorschläge ist schriftlich und in geheimer Wahl abzustimmen. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist. Ferner ist geheim abzustimmen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder einem entsprechenden Antrag zustimmt. Scheiden im Laufe der beiden Jahre Vorstandsmitglieder aus, so ist der erweiterte Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Wahl einen Ersatzmann zu beauftragen. Scheiden gleichzeitig mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so muss Ersatzwahl erfolgen. Die Wahl hat innerhalb von vier Wochen zu erfolgen.
Wahlturnus
In geraden Jahren
Vorsitzender Schriftführer 1. Beisitzer
In ungeraden Jahren
stellvertretender Vorsitzender Kassierer Sportwart 2. Beisitzer
Als Übergangsjahr für die Wahl der Vorstände nach § 14 und § 15 dieser Satzung gilt das Jahr 2009.
Aufgaben
a) Leitung des Vereins
b) Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß § 3 dieser Satzung und Verwaltung der laufenden Einnahmen aus Beiträgen und sonstigen Einnahmen aus Veranstaltungen usw. nach Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.
c) Durchführung der im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse
Sitzungen
Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Eine Sitzung des Vorstands muss stattfinden, wenn es durch die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Verhandlungen des Vorstands werden durch den Schriftführer protokolliert. Alle Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstands sind streng vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Die Niederschrift muss in der nächsten Sitzung durch den Vorstand genehmigt werden.
Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse haben grundsätzlich beratende Funktion. Der Vorstand kann den Ausschüssen jederzeit Anweisungen erteilen.
Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt gemäß § 17.

§ 15 Erweiterter Vorstand

Zu dem erweiterten Vorstand gehören:
a) der Vorstand
b) die gewählten Abteilungsleiter (Vertretung ist möglich)
c) die Frauenbeauftragte
d) der Pressewart
e) der von den Jugendlichen (bis 18 Jahre) gewählte Jugendleiter
f) der Mitgliedswart
g) der 2. Kassierer
h) der Gerätewart
i) der Leiter des Festausschusses
j) der EDV-Beauftragte
k) der Hallenwart
Für die Wahl, Amtsdauer, Beschlussfähigkeit und Sitzungen gelten die entsprechenden Absätze des § 14 sinngemäß.
Der erweiterte Vorstand wird mit Ausnahme von Punkt a) immer in ungeraden Jahren auf zwei Jahre gewählt.

§ 16 Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus fünf, höchstens sieben Mitgliedern, die in ungeraden Jahren in der Jahreshauptversammlung gewählt werden. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher. Mitglieder des Ältestenrats dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören.
Mitglieder des Ältestenrats können nur ordentliche Mitglieder, die das 50. Lebensjahr überschritten haben und mindestens fünf Jahre Mitglied des Vereins sind, sein und Ehrenmitglieder. Für Wahl, Amtsdauer, Beschlussfähigkeit und Sitzungen gelten die entsprechenden Absätze gemäß § 14 sinngemäß.
Der Ältestenrat handelt in Vertretung der Mitglieder. Ihm obliegen:
a) die Pflege guter Beziehungen der Vereinsmitglieder untereinander, desgleichen zum Vorstand und zu den Ausschüssen, insbesondere sollen persönliche Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse außergerichtlich geschlichtet werden.
b) Die Beratung des Vorstands in wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der Änderung des Vereinszwecks, der Festsetzung von Strafen, der
Ehrung von Mitgliedern. Der Vorstand ist verpflichtet, in diesen Fällen den Ältestenrat vor Beschlussfassung zu hören.

§ 17 Einladungen zu Versammlungen und Sitzungen

Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und Sitzungen des Ältestenrats erfolgen in der allgemein üblichen Weise, d.h. entweder schriftlich (ohne Zustellungs- und Erhaltungsbestätigung) bzw. durch Veröffentlichung in der Presse, im Vereinsblatt oder Vereinskasten. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zehn Tage. In dringenden Fällen kann diese Frist verkürzt werden.

§ 18 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Kassenprüfung rollierend drei Personen für die Dauer von 3 Jahre, jedes Jahr wird einer der Kassenprüfer neu gewählt. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschuss sein. Wiederwahl ist nicht zulässig. Als Übergangsjahr für die Wahl der Kassenprüfer gilt das Jahr 2013. In 2013 wird ein Kassenprüfer mit einer Amtsdauer von einem Jahr, ein Kassenprüfer mit einer Amtsdauer von zwei Jahren und ein Kassenprüfer mit einer Amtsdauer von drei Jahren gewählt.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich Rechnungs- und Kassenführung mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und der übrigen Vorstandsmitglieder.
3. Die Kassenprüfung muss von mindestens 2 Kassenprüfern vorgenommen werden.

§ 19 Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

§ 20 Ehrungen von Vereinsmitgliedern

Der Vorstand beschließt auf Vorschlag eines Vereinsorgans (§ 12) nach Anhörung des Ältestenrats folgende Ehrungen:
1. für besondere Leistungen
a) Überreichung einer Ehrengabe
b) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
c) Ernennung zum Ehrenvorsitzenden
2. für langjährige Mitgliedschaft
a) für 25jährige Mitgliedschaft Verleihung der Vereinsehrennadel in Bronze
b) für 40jährige Mitgliedschaft Verleihung der Vereinsehrennadel in Silber
c) für 50jährige Mitgliedschaft Verleihung der Vereinsehrennadel in Gold

§ 21 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.
(2) Als Mitglied des Landessportbundes Hessen und der zuständigen Landesfachverbände ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.
(3) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
(4) In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.
Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.
Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
(5) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke
hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 22 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn zwei aufeinander folgende außerordentliche Mitgliederversammlungen die Auflösung beschlossen haben. Die zweite Versammlung muss zwischen der vierten und achten Woche nach der ersten Versammlung stattfinden.
Zu den Beschlüssen der Auflösung ist jeweils eine Mehrheit von drei Vierteln alle anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Das zum Zeitpunkt der Auflösung noch vorhandene Vereinsvermögen wird der Stadt oder dem Hessischen Turnverband oder dem Landessportbund Hessen mit der Maßgabe übergeben, dass dieses geschlossen und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Leibesübungen Verwendung finden darf und dem Nachfolger des Turnvereins Oestrich wieder zugeführt wird.
So weit in diesem Zusammenhang eine Zustimmung der Finanzbehörde erforderlich ist, damit der Gemeinnützigkeit Rechnung getragen wird, ist diese beim zuständigen Finanzamt einzuholen.
Weitere Einzelheiten oder Einschränkungen können in einem entsprechenden Auflösungsbeschluss niedergelegt und für verbindlich erklärt werden.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 22.03.2018 von der Jahreshauptversammlung einstimmig genehmigt. Sie tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.

 

Satzung als Download:

Satzung.pdf